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02.12.2009 - Zum 1. Januar 2010 tritt das neue MwSt-Paket in Kraft

Es bringt viele Änderungen – insbesondere im Bereich der sonstigen Leistungen – mit sich.
Daneben wird das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren vereinfacht und modernisiert.
Außerdem müssen Sie beachten, dass Umsätze aus sonstigen Leistungen (in Abgrenzung zu Warenlieferungen) eines im anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfängers nun auch in einer zusammenfassenden Meldung sowie in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren sind.
Im Folgenden möchten wir Sie kurz auf die Neuerungen und den damit einhergehenden Arbeitsaufwand in Dynamics NAV hinweisen.


Bisherige Regelungen zur Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen
Sonstige Leistungen werden bisher grundsätzlich am Ort des leistenden Unternehmers erbracht und unterliegen dort der Umsatzsteuer. Von diesem Grundsatz abweichend gibt es Ausnahmeregelungen, z.B. bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Vermietung als ein Beispiel) oder aber bei sogenannten Katalogleistungen wie Beratungsleistungen, Personalgestellung usw., die grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers steuerbar sind.


Änderungen ab dem 01.01.2010

Zukünftig ist bei allen sonstigen Leistungen für die Ortsbestimmung vorab zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht.

Sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B)
Sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbringt, werden künftig grundsätzlich dort besteuert, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (sogenanntes Empfängerortprinzip). Diese Grundregel gilt für alle sonstigen Leistungen, die an Unternehmer erbracht werden. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Leistungsempfänger über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt und diese verwendet. Wird eine sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht, ist dieser Ort maßgebend. Ausnahmeregelungen wird es nur noch in folgenden Fällen geben:

• Sog. Grundstücksbezogene Leistungen
• Grenzüberschreitende Personenbeförderungen
• Veranstaltungen wie Messen
• Restaurations- und Verpflegungsleistungen
• Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln


Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (B2C)
Sonstige Leistungen an einen Nichtunternehmer sind auch zukünftig grundsätzlich an dem Ort steuerbar, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Sitzortprinzip). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus erbracht, ist diese für die Ortsbestimmung maßgebend. Auch hier gelten die schon eben dargestellten Ausnahmeregelungen sowie sonstige Sonderregelungen, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll.


Änderungen zu § 13b UStG
Für sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind, schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Hier sind insbesondere die Neuregelungen zum Begriff des ausländischen Unternehmers zu beachten, die an dieser Stelle jedoch nicht näher betrachtet werden sollen.


Erforderliche Anpassungen und sonstige Hinweise

Überprüfung der Geschäftsvorfälle
Um einen möglichen Anpassungsbedarf im System festlegen zu können, müssen zunächst sämtliche Dienstleistungsströme im Unternehmen überprüft werden. Betroffen sein können sowohl Dienstleistungen auf der Eingangsseite als auch die sonstigen Leistungen auf der Ausgangsseite des Unternehmens.

Steuerfindung
Um die umsatzsteuerlichen Neuerungen zutreffend darstellen zu können, ist es zwingend notwendig, die Mehrwertsteuer-Produktbuchungsgruppen und/oder Mehrwertsteuer-Geschäftsbuchungsgruppen zu erweitern. Nur so kann im System zukünftig zwischen der Lieferung von Waren und der Erbringung/des Bezugs von sonstigen Leistungen unterschieden werden. Die Neuanlage erfordert zudem neue Zeilen in der MwSt.-Buchungsmatrixeinrichtung, in denen die entsprechenden Kombinationen angelegt werden müssen. Zudem sind im Sachkontenplan neue Konten für diese Geschäftsvorfälle anzulegen. Dieses betrifft sowohl den Bilanzbereich als auch den GuV-Bereich.

Zusammenfassende Meldung | Kundenstammdaten | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Im Bereich der Zusammenfassenden Meldungen müssen künftig nicht nur die innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern auch die grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen innerhalb der EU gemeldet werden. Zu melden sind alle sonstigen Leistungen, die im EU-Mitgliedstaat des Leistungsempfängers steuerbar sind und für die das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. Wie bisher ist auch hier die Summe der Bemessungsgrundlage pro USt-ID Nummer des Leistungsempfängers anzugeben. Diese Änderungen bedingen im System, dass nun auch bei diesen Debitoren eine USt-ID-Nummer zu hinterlegen ist. Dabei kann das leistende Unternehmen davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, wenn dieser eine USt-ID-Nummer verwendet. Dies muss der leistende Unternehmer jedoch nachweisen. Aus diesem Grund hat der leistende Unternehmer die USt-ID-Nummer seines EU-Kunden zu prüfen, was in der Regel durch eine Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt. Diese Abfrage ist zu dokumentieren. Zudem sollte zusätzlich eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen werden, dass diese USt-ID-Nummer bei allen künftigen Aufträgen verwendet werden soll (Diese Regelungen unterscheiden sich also nicht zu den bisher geltenden Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen).

Umsatzsteuervoranmeldung | Umsatzsteuerjahreserklärung
Auch in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in der Umsatzsteuerjahreserklärung sind die sonstigen Leistungen entsprechend separat zu erklären. Dieses erfordert eine Anpassung der MwSt.-Abrechnung. Diese ist um die neu eingerichteten Kombinationen aus MwSt.-Geschäftsbuchungsgruppe und MwSt.-Produktbuchungsgruppe zu ergänzen.

Ausstellung einer Rechnung
Das deutsche Umsatzsteuergesetzt sieht ab 01.01.2010 vor, dass bei sonstigen Leistungen eines ausländischen Unternehmers, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind, auf der jeweiligen Rechnung (neben dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft) zusätzlich zur USt-ID-Nummer des leistenden Unternehmers auch die des Leistungsempfängers anzugeben ist. Dieses bedeutet, dass bei sonstigen Leistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, die Rechnungsvorschriften dieses EU-Landes zu berücksichtigen sind.
Insbesondere diese Regelungen bedürfen einer möglichen Anpassung der bisher verwendeten Rechnungsformulare.


Support

Support durch Microsoft
Sie müssen Ihr Microsoft Dynamics NAV-System mit einem kleinen Feature Package aktualisieren, das die Änderungen an den betroffenen Funktionen für die Mehrwertsteuerbehandlung enthält.
Bisher wurden durch die deutschen Behörden keine vollständigen Spezifikationen für die neuen Reporting-Anforderungen und Formularänderungen veröffentlicht. Sofern dies möglich ist, wird Microsoft so lange warten, bis ein vollständiges Feature Package bereitgestellt werden kann. Alternativ erhalten Sie das Update in zwei Teilen: Der erste Teil wird Ihnen ermöglichen, Transaktionen korrekt zu erfassen, und der zweite Teil wird die entsprechenden Berichte liefern. Dies hängt davon ab, wie zeitnah die Finanzbehörden die Reporting-Spezifikationen veröffentlichen.
Das Feature Package wird für die folgenden Versionen zur Verfügung gestellt:

• Microsoft Dynamics NAV 2009 SP1
• Microsoft Dynamics NAV 5.0 SP1
• Microsoft Dynamics NAV 4.0 SP3

Erfahren Sie mehr über die Unterstützung durch Microsoft in dem offiziellen Whitepaper
Unterstützung des Mehrwertsteuerpakets 2010 (PDF)

Support durch anaptis
Wir unterstützen Sie bei erforderlichen Anpassungen innerhalb von Microsoft Dynamics NAV. Hilfestellung leisten dabei von uns entwickelte Checklisten, anhand derer wir die notwendigen Änderungen mit Ihnen zusammen durchführen können.
Zudem stellen wir Ihnen eine Schnittstelle zur Europäischen Kommission zur Verfügung, mit der Sie direkt über die Debitorenkarte in NAV die USt-ID-Nummern von EU-Kunden durch eine Bestätigungsabfrage prüfen können.
Das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) greift bei der Prüfung auf die länderspezifischen Steueramt-Datenbanken zu. Hinweis: Das Bestätigungsverfahren ist kein Auskunftsverfahren! Es bietet daher nicht die Möglichkeit, ausländische USt-Id-Nummern und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden.
Zusätzlich sollte eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen werden, dass die USt-ID-Nummer bei allen künftigen Aufträgen verwendet werden soll. Zu diesem Zweck stellen wir Ihnen einen entsprechenden Report bereit.
Falls Sie keine der oben aufgeführten Microsoft Dynamics NAV bzw. Navision Versionen im Einsatz haben, für die Microsoft ein Feature Package bereitstellt, sollten Sie sich möglichst noch bis Ende 2009 mit uns in Verbindung setzen, damit wir für Sie ein individuelles Update Paket entwickeln können.


Hinweise
Der Inhalt dieses Artikels ist nicht als steuerliche Beratung gedacht und zu verstehen.
Bei steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Ausführlich beschrieben werden die Änderungen im BMF-Schreiben vom 04.09.2009 zum Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 01.01.2010 – IV B 9 – S 7117/08/10001.